EICHWALDER BÜRGERINITIATIVE FÜR FLUGSICHERHEIT, ECHTEN SCHALLSCHUTZ UND NACHTFLUGVERBOT in der Bürgerinitiative Notwehr Anlieger BER Ost-West-Aktions-Gemelnschaft, c./o. Stubenrauchstraße 71, 15732 Eichwalde, in enger Zusammenarbeit mit der SCHULZENDORFER INTERESSENGEMEINSCHAFT GEGEN FLUGLÄRM und der INTERESSENGEMEINSCHAFT ANSCHLIESSER SCHULZENDORF ( IGAS ) Eichwalde, am 19.Juli 2018 Az.: Io + EG PRESSE-ERKLÄRUNG Gedanken zur besonderen Bedeutung "abgeschlossener Vorgänge " für die Altanschließer-Problematik des MAWV - Bemerkungen zum Beitrag "MAWV stellt Altanschließer vor die Wahl. War auf Rückzahlung beharrt, der muß mehr zahlen.", MAZ 19.Juli 2018, S.14 - Die Beitragserhebung bei Altanschließern erfolgte seitens des MAWV 2011 bezugnehmend auf §8 Abs.7 KAG Bbg. , primär mit der Begründung "Erstanschließer" als geldwerter Vorteil bezüglich nunmehr gegebener formaljuristisch konstruierter "Erschließung" bezüglich des Anschlusses an das Wasser- bzw. Abwassernetz des MAWV. Der damit angeblich verbundene geldwerte Vorteil der Immobilienwerterhöhung war jedoch bei Altanschließern dadurch nicht gegeben, da dieser bereits zum Zeitpunkt des wirklichen Anschlusses an eine solche Anlage eingetreten war, also z.B. zu DDR-Zeiten oder noch früher. Dies wurde von Altanschließern bei Erhebung 2011 bereits angeführt : bezüglich der Immobilienwerterhöhung besteht der "Nutzen" der Altanschließer, der gem. KAG Bbg. für die Beitragserhebung Voraussetzung ist , bereits seit vielen Jahren vor erfolgter Beitragserhebung ! Nutzungsbezogen und nutzensbezogen handelt es sich also hier um einen bereits lange vor Beitragserhebung "abgeschlossenen Vorgang" ! In diesem Sinne wurde gegenüber dem MAWV auch bereits in den Stellungnahmen von 2011 auf die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung gem, dem Einigungs-Vertrag , also mit Bezug auf das Staatshaftungsrecht der DDR, welches das Land Brandenburg übernahm, hingewiesen. Diese Hinweise fanden jedoch bis zum BVerfG-Urteil vom 12.November 2015 seitens des MAWV keinerlei Berücksichtigung, und selbst danach wurde noch seitens des MAWV die Geltung des Urteils für den Zweckverband bestritten. Selbst nach dem Spruch des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.April 2018 zur Ablehnung der Revision des MAWV gegen ein Altanschließer-Urteil, welches die Zahlungspflicht des MAWV begründete, beugt sich der MAWV weder dem Urteil des BVerfG nach dem des OVG Berlin-Brandenburg, indem er Bürger, welche den Altanschließerbeitrag zurückerstattet bekommen, für die Zukunft mit höheren Gebühren als andere Altanschließer belasten will, so daß de facto der Altanschließerbetrag zwar als Gesamtsumme zunächst gezahlt, aber danach über Raten in Form erhöhter Gebühren wieder an den MAWV zurückfließen soll ! Da jedoch die Beitragserhebung übergeordnetem zwischenstaatlichen Recht in Form des Einigungsvertrages widersprach, war sie in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz bezüglich ihrer Beitragsbescheide von Anfang an juristisch nichtig, wie nicht nur unsererseits in der Vergangenheit stets vertreten und durch das BVerfG-Urteil vom 12.November 2015 bestätigt, sondern eben schon lange zuvor, auch aufgrund bereits zuvor gefällter BVerfG-Urteile, z.B. dem vom 12.November 2002 - 1BvR2961/16 und 1 BvR 3051/14, was für den MAWV als kommunalem Rechtsorgan ersichtlich gewesen sein muß, also nicht, wie behauptet, eine große Überraschung gewesen sein kann. Darüber hinaus wurde aber, wie aus unserer Tabelle vom 10.Juni 2018 ersichtlich, gegen das Doppelbelastungsverbot gem. Prof.Brüning verstoßen, indem alle MAWV-Investitionskosten nach Beitritt der DDR bereits vor Beitragserhebung allen MAWV-Kunden gleichermaßen in Rechnung gestellt wurden, wobei Gebühren wie Beiträge für Haushalte infolge Verstoßes gegen das Verursacherprinzip gem. EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL 2000/60/EG noch jeweils überhöht berechnet wurden. Das bereits erfolgte Umlegen der Altanschließerproblem-Bearbeitungskosten auf Gebührenzahler durch eine um ca. 60% erhöhte Grundgebühr entgegen dem Gutachten von Prof.Brüning für die Landesregierung und der Inhalt des Dokumentes zur "Arbeitsberatung des MAWV, Königs Wusterhausen 17.Mai 2018" belegen, daß seitens des MAWV die Absicht besteht, in seinem rechtswidrigen Geschäftsgebahren auch nach den vorgen. höchstrichterlichen Urteilen fortzufahren, als ob diese gar nicht existent wären. Nun wurde vorstehend zwar bereits das Problem "Gebührenerhebung" gestreift, aber in Rechtsstreitigkeiten sowie in unseren bisherigen Ausarbeitungen bestand bezüglich Altanschließerbeiträgen Priorität, sowohl wegen der klaren Verstöße gegen das Rückwirkurgsverbot und damit gegebenen Staatshaftungsansprüchen dagegen als auch wegen des gegenüber Gebühren ungleich höheren Streitwertes. Insofern wurde zwar die Beitragserhebung wegen bereits zuvor erfolgter Entrichtung des Gegenwertes durch Gebühren als Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot gerügt, aber auf die Gebührenerhebung bis auf den damit gegebenen Verstoß gegen die EU-WRRL 2000/60/EG als "für Haushalte zu hoch berechnet" nicht näher zusätzlich eingegangen. Wenn jedoch die Erhebung von Beiträgen für Altanschließer für Nachwende­Investitionen grundgesetzeswidrig war, dann muß doch an die Gegenwert­Erhebung in Form von Gebühren der gleiche Maßstab angelegt werden ! Demnach gilt, ebenfalls mit Bezug auf bereits "abgeschlossene Vorgänge", daß auch die Gebührenerhebung von Altanschließern für Nachwende-Investitionen grundgesetzeswidrig ist ! Hieraus ergibt sich, daß die Beitragsbescheide für Neuanschließer nicht nur wegen des Verstoßes gegen die EU-WRRL 2000/60/EG neu berechnet werden müssen, sondern zusätzlich noch wegen des Entfalles von grundgesetzeswidrigen Gebühren der Altanschließer für Nachwende-Investitionen . Auch dieser Aspekt sollte bei den Beratungen über unsere Tabelle vom 10. Juni 2018 anstelle der 4 MAWV-Optionen unter Mißbrauch des Gutachtens von Prof.Brüning Beachtung finden ! Der MAWV-Vorstand hat rechtlich wie organisatorisch und finanztechnisch versagt - und dies erkennbar mit Vorsatz ! Und er scheut dabei auch nicht davorr zurück, Altanschließern ohne Beschluß der MAWV-Eigner Widerspruchsbescheide zuzusenden und solchen mit nicht bestandskräftigen Bescheiden nur eine Frist von nur einer Woche (!) zuzubilligen, ob sie ihre Beiträge gegen Zahlung später höherer Gebühren überwiesen bekommen wollen oder hierauf unter Beibehaltung bisheriger Gebühren "freiwillig" verzichten ! Und dies alles ohne vorherigen Beschluß der Gesellschafterversammlung hierzu in dessen Vorwegnahme und entgegen jeder rechtlichen Grundlage, da ja alle Beitragsbescheide wegen Verstoßens gegen übergeordnetes Recht von Anfang an nichtig waren, also eine Rückzahlung aller Altanschließerbeiträge ohne jede Differenzierung erfolgen muß. Nun wird natürlich stets in diesem Zusammenhang auf das Gutachten von Prof.Brüning für die Landesregierung hingewiesen. Aber dieses Gutachten gilt für die MAWV-Altanschließer-Problematik gar nicht, weil die Gutachtens-Voraussetzungen, rechtskonformes Berechnungsverfahren und kein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot, massiv verletzt wurden vor dessen Vorliegen und nach dessen Vorliegen durch die Belastung aller MAWV-Kunden durch die Altanschließer-Problembearbeitungskosten über eine um 60% erhöhte Grundgebühr ! Hiermit werden die Folgen gesetzeswidrigen Handelns des MAWV-Vorstandes den dadurch Geschädigten auferlegt, statt die verantwortlichen Rechtsverletzer zur Begleichung durch persönliche Haftung wegen Vorsatzes bzw. über Staatshaftung heranzuziehen ! Hat der MAWV in Brandenburg juristische Narrenfreiheit ? Darf er widerrechtlich Bürger, Gemeinden, Landkreis und Landesregierung trotz aller seiner schuldhaften Fehlhandlungen durch Nötigung mit Nachteilen verschiedener Art zur Duldung und sogar Anerkennung seiner Verfahrensweisen veranlassen ? Schließlich wurden diese durch Bürgerinitiativen gegenüber dem Landkreis in Form der Kommunalaufsicht als Allgemeine untere Landesbehörde bereits seit langer Zeit aufgedeckte und gegenüber Landtag und Landesregierung durch den "Politikerbrief" Stand 1.Mai 2017 ebenfalls - aber niemand griff bisher ein ! Das Problem wird und wurde bisher stets nur als solches einzelner betroffener Bürger abqualifiziert, anstatt es als gesamtgesellschaftliches Problem wahrzunehmen und dementsprechend zu handeln ! Aber ein solches liegt vor, schon bezüglich des Altanschließer-Rückzahlungs-Erfordernisses an alle Altanschließer wegen Beitragsbescheid-Nichtigkeit von Anfang an, aber auch wegen der Folgen der "abgeschlossenen Vorgänge" zu Altanschließern bezüglich ihrer Gültigkeit auch für die Gebührenerhebung vor Beitragserhebung für dieselben Investitionen nach Beitritt ! Dabei steht den Altanschließern nämlich wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot bei abgeschlossenen Vorgängen und gegen das Doopelbelastungsverbot sowie gegen die Bestimmungen der EU-Wasserrahmen-Richtlinie WRRL 2000/50/EG sogar mindestens die doppelte Summe des gezahlten Altanschließerbeitrages zu, wenn man auch die erhöhten laufenden Gebühren berücksichtigt ! Dies kann natürlich z.Z. noch nicht anstelle der Rückzahlung allein der gezahlten Altanschließerbeiträge geschehen, da es dazu noch an detaillierten Kostenabschätzungen und Gerichtsurteilen fehlt, jedoch bedarf das Problem trotzdem aktueller Beachtung. Die Gemeindevertretungen und -Verwaltungen der MAWV-Anteilseigner sollten dazu nicht nur vom MAWV konkrete Daten anfordern, sondern dazu die Differenzierung der Gebühren gern, der WRRL 2000/60/EG und der Rechtsverletzungen gern, den Verfahrensweisen der MAWV-Führung in einem neuen speziellen Gutachten von Prof.Brüning für den MAWV als einem der größten Verbände des Landes fordern, da sein allgemeines Gutachten für alle Verbände i.A. der Landesregierung den Verhältnissen spezieller Art beim MAWV nicht umfassend gerecht wird. Durch die gegebene Komplexität defc Problematik und das Agieren der MAWV-Leitung an den Anteilseignern vorbei sowie die nicht gegebene Wahrnehmung der gebotenen Rechtsmittelbelehrung seitens des MAWV als fachlich zuständiges kommunales Rechtsorgan mit der Wasserakademie und dem Bundesverband der Wasserwirtschaft in Person von RA Pencereci als Unterstützer gegenüber Bürgern wie Gemeinden sowie gesetzeswidrigen Brandenburger Urteilen und die Unterstützung des MAWV durch die Landesregierung kann man keinem Bürger Eigenverschulden wegen Klageunterlassung und keiner Gemeinde ein schuldhaftes Versagen i.Vbdg. mit Fehlhandlungen der MAWV-Leitung und deren Folgen begründet anlasten - es liegt viel mehr ein gemeinsames Versagen von Legislative, Exekutive und Judikative vor ! Speziell aber liegt hier ein Rechtsbruch der MAWV-Leitung und mancher juristischer Berater mit Vorsatz vor, welcher die Haftung von Gemeinden und über diese die ihrer betroffenen Bürger ausschließt bezüglich Begleichung des entstandenen Schadens, weil der MAWV seiner Pflicht zur Prüfung all seines Tuns und Lassens auf Grundgesetzeskonformität nicht nachkam, obwohl ihm die Problematik verdeutlicht wurde. Deshalb müssen alle MAWV-Anteilseigner Entscheidungen auf der Basis der Pläne des MAWV zu seinen vier "Optionen" ablehnen, wenn sie sich nicht wegen der nunmehr gegebenen Kenntnis der Sachlage selbst in Widerspruch zu den geltenden gesetzlichen Bestimmungen begeben und damit der Haftung aussetzen wollen. Bürger wie Gemeinden sollten sich deshalb nicht vom MAWV unter Druck setzen lassen und die Rückzahlung aller Altanschließerbeiträge ohne Gebührenerhöhung fordern, weil die Beitragsbescheide wegen Verstoßens gegen das Grundgesetz von Anfang an nichtig waren und deshalb in jedem Falle die Staatshaftung greife, nach welcher jedes Gericht pro Rückzahlung entscheidet. Dr.G,Briese, EICHWALDER BI FÜR FLUGSICHERHEIT; ECHTEN SCHALLSCHUTZ UND NACHTFLUGVERBOT