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(Vorname, Name)
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(Straße, Haus-Nr.)
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(PLZ, Ort)
den
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(Datum)
MÄRKISCHER
ABWASSER- UND WASSERZWECKVERBAND (MAWV)
- Verbandsvorsteher -
Herrn
Dipl.-Ing. Wolf-Peter Albrecht Köpenicker Straße 25
15711 Königs-Wusterhausen
Fax 03375 2568 826
Altanschließer-„Bescheid über
Wasserversorgungsbeitrag"
vom
....................., erhalten am .............................,
Kundennummer:
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Bescheidnummer:
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Bescheid
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W I D E R S P R U C H
Sehr geehrter Herr
Verbandsvorsteher,
hiermit
wird gegen den vorstehenden Bescheid grundsätzlich
W
i d e r s p r u c h erhoben.
B e g r ü n d u n g.
1.
Der
Beitragserhebung wird aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich
widersprochen.
Der Wasseranschluss des Grundstückes war bereits
1990 vorhanden, es ist nicht beabsichtigt, ihn nochmals zu bezahlen. Der
Bescheid widerspricht den §§ 157 und 242 BGB.
Eine nachträgliche Belastung mit derartigen Kosten
widerspricht auch Art.82 Abs.(2)GG, welcher festlegt, daß jedes Gesetz erst am
in diesem angegebenen Tag des Inkrafttretens in Kraft treten soll bzw. am 14.Tage nach der Ausgabe des
entsprechenden Gesetzblattes, sofern eine Angabe des Termins im Gesetzblatt
fehlt (Rückwirkungsverbot).
Das aktuelle "Vierte Gesetz zur Änderung des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg" vom 27.Mai 2009 trat am
3.Juni 2009 in Kraft,in Verbindung mit dem 1. Kommunalabgabenänderungsgesetz
vom 23.12.2003 (vgl. Art.5 Abschn.4, zu §8 KAG), Tag des Inkrafttretens
01.02.2004, könnten bei zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegender Satzung
frühestens ab dem 01.02.2004 vorgenommene Investitionen zu Beiträgen führen.
Diese Bedingung ist nicht eingehalten worden.
Der Bescheid verstößt gegen den Einheitsvertrag,
laut Anlage 1.14, Kapitel XIV. Abschn. II, Ziffer 1.11 heißt es: „Für
Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem
Gesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Damit ist dieser
Bescheid ein Verstoß gegen Einheitsvertrag und zurückzunehmen.
2. Der Beitragserhebung wird aus
verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich widersprochen.
Das grundgesetzliche Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG
wurde verletzt, weil nur eine kleine Gruppe von Bürgern kostenmäßig belastet
wird, aber die sich daraus ergebende Gebührensenkung allen Bürgern zugute
kommt.
3. Die Rechtskonformität der Satzung wird
angezweifelt, weil diese nicht dem Bescheid beigefügt wurde.
4.Der Beitragserhebung wird aus
verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich widersprochen.
Hierbei wird auf Abschn.1. dieses Schreibens
verwiesen; es wird angezweifelt, daß nicht auch für Investitionen vor dem
01.02.2004 Beiträge erhoben werden sollen, weil der Bescheid hierzu keinerlei
Angaben enthält.
5. Die Einhaltung des Kostenüberdeckungsgebotes im
Bescheid wird angezweifelt. Es ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich, ob darin
nicht mehr Kosten berechnet wurden, als dem MAWV objektiv entstanden, weil
weder die vom Land Brandenburg noch die von der Bundesrepublik bzw. der Europäischen
Union bereitgestellten Fördermittel als "nicht mitgerechnet"
angeführt sind.
Es ist aus dem Bescheid auch nicht ersichtlich, ob
die hohen Kosten für eine Dioxin-Tümpel-Entschlammung für den BBI auf Kosten
des MAWV und die hohen Kosten für die neue BBI-Wasserversorgung, in Eichwalde
begonnen, sowie Kosten für BBI-Abwasseranlagen nicht mitberechnet wurden.
Der Anschluß der vorgen. BBI- Druckwasserleitung an
örtliche Wassernetze wird nur als juristisch bedingte Maßnahme angesehen,weil
diese Maßnahme nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens war und dies
zuvor öffentlich gemacht wurde.
Auch die erforderliche Nichtberücksichtigung
laufender Kosten wird angezweifelt.
6. Der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Nutzens für
das Grundstück gemäß den Bescheid auf der Basis "Grundstücksgröße"
wird widersprochen. Es ist ein Maßstab zu verwenden der zu einer objektiven
Beitragsgerechtigkeit führt. Eine Möglichkeit wäre z.B. der Durchmesser des
Wasseranschlußrohres dass mit dem Grundstück verbunden ist zur Anwendung zu
bringen.
7. Der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Nutzens für
das Grundstück auf der Basis von Grundstücksgröße und Wohnetagenzahl wird auch
wegen der Lage des Grundstückes im Flughafenumfeld widersprochen. Nach dem
Kommunalabgabengesetz (KAG) ist als Grundlage jeder Beitragserhebung der aus
der Maßnahme resultierende Wertzuwachs des Grundstückes zugrundezulegen.
Wegen zu hoher zu erwartender BBI-Lärmpegel tritt
jedoch je nach noch festzulegender Flugroute eine Wertminderung der Immobilie
bis hin zu möglichem vollständigen Wertverlust durch Unverkäuflichkeit ein.
Im Bescheid wurde jedoch augenscheinlich von einem
Wertzuwachs der Immobilie ausgegangen, was aus vor- wie nachstehenden Gründen
unzutreffend ist. Dies deshalb, weil die Angabe der Schallschutzzonen, im
Planfeststellungsbeschluß unzutreffend ist, weil ein bereits seit 2007
vorgeschriebener "Sigma-Zuschlag" auch 2010 noch nicht berücksichtigt
ist, wie aus den "Themenpapier Nr.60, Aktiver Lärmschutz am Flughafen
Berlin-Brandenburg International, Maßnahmepaket(90%-Report)" vom
10.01.2011 der fdc Airport Consulting Dipl.-Ing. Freier Architekt (AKH) Dieter
Faulenberg da Costa unter Mitwirkung anerkannter Fachleute ersichtlich ist.
Ein Auszug hieraus mit Ergänzungen (weitere Berechnungsergebnisse) als
Beweismittel liegt der Gemeinde Eichwalde als MAWV-Gesellschafter mit Schreiben
vom 11.01.20111 vor.
Dem MAWV wurde der vorgenannte relevante Auszug mit
Schreiben vom 31.01. 2011 zugestellt, welches dem derzeitigen jedoch noch
ergebnisoffenen Stand entspricht.
Das grundgesetzliche Recht eines jeden Bürgers auf
Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art.2 Abs.(2)GG erscheint schon
allein wegen des Standortes der Flugfelder des BBI gemäß
Planfeststellungsbeschluß als stark gefährdet, auch wegen der Verletzung des
grundgesetzlichen Gleichheitsgebotes nach Art.3 Abs. (3) GG im Vergleich mit
Bundesbürgern um den Flughafen Zürich-Kloten gem. 220.DB zur LufVO, einer
gültigen bundesdeutschen Rechtsvorschrift.
8. Aus vorgenannten Gründen wird eine
Beitragserhebung wegen fehlenden nachweisbaren Nutzens abgelehnt, zumal die
Beitragserhebung gem. §8 Abs. (3)KAG nur eine "Kann-Bestimmung, also nicht
zwingend, ist.
9. Auch bezüglich der Wasserqualität wird für die
Zeit ab Beitritt für Vergangenheit und Zukunft für die Orte in BBI-Umfeld ein
Nutzen aus Investitionen in Zweifel gezogen, zumal für bereits zu DDR-Zeiten
erfolgtes Anschließen von Grundstücken eine Beitragserhebung Art.3 des
Einigungsvertrages verbietet, Der vorgenannten Zweifel wird wie folgt
begründet:
Für die Vergangenheit wegen Verschlechterung der
Wasserqualität wegen Entfallens bzw. Nichtvorsehens von
"Bollmann-Filtern", durch welche teils vor Beitritt Wasser gepreßt
und in die Luft verstäubt wurde, so daß der Eisengehalt oxydierte, sich auf
einem Kiesbett niederschlug und ein höherer Reinheitsgrad als nach EU-Vorschriften
erreicht wurde.
10. Für das Wasserwerk Eichwalde zur Versorgung der
Gemeinden des BBI-Umfeldes wird ferner wegen erfolgter Stillegung von Brunnen
auf Berliner Gebiet wegen des Reifenmüller-Großbrandes und daraus
resultierender ungeklärter Schadstoffentsorgung sowie auch wegen des erhöhten
Wasserbedarfes nach Inbetriebnahme des BBI eine weitere Verschlechterung der
Wasserqualität, auch durch erwartetem verstärktem Zufluß von Flusswasser ins
Grundwasser erwartet.
11. Das Zutreffen des OVerwG-Spruches, auf welches
sich die zugesandte Anlage zum Bescheid bezieht, wird aus vorgenannten Gründen
angezweifelt.
12. Ferner wird darauf verwiesen, daß in Verbindung
mit der Druckwasserrohr Verlegung zum BBI in einer öffentlichen Versammlung in
Eichwalde allen betroffenen Bürgern seitens des MAWV Kostenfreiheit zugesichert
wurde.
Die Beitragserhebung widerspricht auch diesbezüglich
den Vertrauensschutz.
13. Einer Beitragserhebung wird ferner
widersprochen, weil der MAWV-Verbandsvorsteher öffentlich in der Presse das
finanzielle Erfordernis einer Beitragserhebung abstritt, da der Verband
finanziell gut dastehe.
Es wird deshalb davon ausgegangen, daß der MAWV in
der vor Jahren vorgenom-menen Erhöhung des Wasserpreises bereits normalerweise
zu erwartende Investitionskosten berücksichtigte und das deshalb die jetzige
Beitrags-erhebung nur wegen zusätzlicher Investitionen wie die
BBI-Druck-wasserleitung, den BBI-Abwasseranschluß und die Altlasten-Entsorgung
erhoben wird.
14. Zweck, planungsmäßige Einordnung und Finanzierung
der Druckwasserleitung DN600 durch Eichwalde (u.a.) werfen viele Fragen auf:
- Die gen. Druckwasserleitung soll angeblich (Stand
6.Juli 2010) eine „Netzersatzleitung" sein - aber es gab in der
Stubenrauchstraße bisher keine Wasserleitung DN600!
- Die gen. Druckwasserleitung soll gem. Information
eines MAWV Gesellschaf-ters, Herrn Bürgermeister Bernd Speer, vom 17.Februar
2010 angeblich Eichwalde nur durchqueren und allein für die Versorgung von
Schönefeld und Umfeld gelegt werden.
- Im Vertrag von 2007 über die Ver- und Entsorgung
des neuen Airports BBI zwischen dem MAWV und dem Flughafenbetreiber ist jedoch
gem. Stand von 17.02.2011 weder für BBI-"Erschließungsleistungen"
2010 noch für das "Umfeld des Flughafens" 2010 eine solche Druckwasserleitung
DN600 angeführt.
Trotzdem begannen die Verlegungsarbeiten durch
Eichwalde im Jahre 2010.
15. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zahlung
des Beitrages unter Vorbehalt wird die allgemeine Sicherstellung der,
kurzfristigen Rückzahl-barkeit des Beitrages gefordert:
- Der MAWV-Zielstellung für die Verwendung der
Beiträge gem. Stand im 17.02.2011 zur vorfristigen Ablösung von Krediten für
bisherige Investitionen zur Ver-minderung der Zinslast wird hiermit
widersprochen.
- Stattdessen wird ein "Parken" der
Beiträge auf einem kurzfristig abhebbaren durch Staatsgarantien gesicherten
Konto gefordert, weil die Beiträge dem MAWV nur kurzfristig zur Verfügung
stehen dürften. Bei anderweitiger Verwendung wird hiermit Schadenersatz
ausdrücklich vorbehalten.
16. Der Bescheid verstößt gegen den Einheitsvertrag
gegen Bundesrecht, die Berechnungsgrundlagen sind mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit falsch und die Satzung ist wahrscheinlich nicht
rechtskonform
Die dem Bescheid zugrundeliegenden Regelungen
verstoßen im vorliegenden Fall u.a. gegen höherrangiges geltendes Bundesrecht,
insbesondere gegen das Rückwirkungsverbot und der unechten Rückwirkung. (
BVerfGE 31, 275 (292) ,BVerfGE 72, 200 (242 ) ), deshalb stelle ich
gleichzeitig den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung des Bescheides nach
§80(4) der Verwaltungsgerichtsordnung und den Verzicht auf Stundungszinsen für
die Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine bis zur endgültigen richterlichen
Entscheidung, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses
Verwaltungsaktes bestehen. Der Verwaltungsakt ist als unrechtmäßig anzusehen,
auch wenn er durch das z.Zt. gültige KAG gedeckt ist, da höherrangiges
Bundesrecht einen solchen Bescheid nicht zulässt.
17. Des weiteren fordere ich als Verbraucher und
somit Finanzierer des Zweckverbandes die Zulässigkeit von Musterklagen.
Der Zweckverband beschneidet durch die Erhebung des
Beitrages meine finanziellen Möglichkeiten zur juristischen Abwehr des
Bescheides, während er sich gleichzeitig durch die erhobenen Beiträge die
Möglichkeit sichert hervorragende Juristen gegen die Beitragsverpflichteten
arbeiten zu lassen.
Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die
Zulassung von Musterklagen die geringste Forderung, die ich als Betroffener
stellen kann und hiermit einfordere.
18. Ergänzung: In der MAZ wurde darüber berichtet,
daß dem Flughafen geringere Beträge berechnet werden. Aus diesem Grunde sind
alle Bescheide, so auch der obengenannte zurückzunehmen. Mindestens jedoch sind
alle Bescheide, so auch der obengenannte auf diesen Betrag zu reduzieren.
19. Der Kalkulation wird grundsätzlich
widersprochen, weil diese nicht beiliegt bzw. nicht zeitnah in Amtsblättern
veröffentlicht wurde bzw. der Öffentlichkeit nicht vollständig ohne Aufwand
zugänglich ist.
20. Dem Nichteintritt der Verjährung wird
widersprochen, weil bereits Satzungen vorlagen. Wenn diese nicht angewendet
wurden, bzw. nicht vollständig ausgearbeitet waren hemmt das die Verjährung
nicht.
Mit freundlichen Grüßen