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(Vorname, Name)

 

 

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(Straße, Haus-Nr.)

 

 

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(PLZ, Ort)

 

 

den ..........................

(Datum)

 

 

MÄRKISCHER ABWASSER- UND WASSERZWECKVERBAND (MAWV)

 - Verbandsvorsteher -

Herrn Dipl.-Ing. Wolf-Peter Albrecht Köpenicker Straße 25

15711 Königs-Wusterhausen

 

Fax 03375 2568 826

 

Altanschließer-„Bescheid über Wasserversorgungsbeitrag"

 

vom ....................., erhalten am .............................,     

 

Kundennummer: ...................................

 

Bescheidnummer: ................................

 

Bescheid :.......................................

     

W I D E R S P R U C H

Sehr geehrter Herr Verbandsvorsteher,

 

hiermit wird gegen den vorstehenden Bescheid grundsätzlich

W i d e r s p r u c h erhoben.

 

B e g r ü n d u n g.

 

1.    Der Beitragserhebung wird aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich

   widersprochen.

Der Wasseranschluss des Grundstückes war bereits 1990 vorhanden, es ist nicht beabsichtigt, ihn nochmals zu bezahlen. Der Bescheid widerspricht den §§ 157 und 242 BGB­.

Eine nachträgliche Belastung mit derartigen Kosten widerspricht auch Art.82 Abs.(2)GG, welcher festlegt, daß jedes Gesetz erst am in diesem angegebenen Tag des Inkrafttretens in Kraft treten soll bzw. am 14.Tage nach der Ausgabe des entsprechenden Gesetzblattes, sofern eine Angabe des Termins im Gesetzblatt fehlt (Rückwirkungsverbot).

Das aktuelle "Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg" vom 27.Mai 2009 trat am 3.Juni 2009 in Kraft,in Verbindung mit dem 1. Kommunalabgabenänderungsgesetz vom 23.12.2003 (vgl. Art.5 Abschn.4, zu §8 KAG), Tag des Inkrafttretens 01.02.2004, könnten bei zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegender Satzung frühestens ab dem 01.02.2004 vorgenommene Investitionen zu Beiträgen führen. Diese Bedingung ist nicht eingehalten worden.

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Der Bescheid verstößt gegen den Einheitsvertrag, laut Anlage 1.14, Kapitel XIV. Abschn. II, Ziffer 1.11 heißt es: „Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Damit ist dieser Bescheid ein Verstoß gegen Einheitsvertrag und zurückzunehmen.

 

2. Der Beitragserhebung wird aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich widersprochen.

Das grundgesetzliche Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG wurde verletzt, weil nur eine kleine Gruppe von Bürgern kostenmäßig belastet wird, aber die sich daraus ergebende Gebührensenkung allen Bürgern zugute kommt.

 

3. Die Rechtskonformität der Satzung wird angezweifelt, weil diese nicht dem Bescheid beigefügt wurde.

 

4.Der Beitragserhebung wird aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich widersprochen.

Hierbei wird auf Abschn.1. dieses Schreibens verwiesen; es wird angezweifelt, daß nicht auch für Investitionen vor dem 01.02.2004 Beiträge erhoben werden sollen, weil der Bescheid hierzu keinerlei Angaben enthält.

 

5. Die Einhaltung des Kostenüberdeckungsgebotes im Bescheid wird angezweifelt. Es ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich, ob darin nicht mehr Kosten berechnet wurden, als dem MAWV objek­tiv entstanden, weil weder die vom Land Brandenburg noch die von der Bundesrepublik bzw. der Eu­ropäischen Union bereitgestellten Fördermittel als "nicht mitgerechnet" angeführt sind.

Es ist aus dem Bescheid auch nicht ersichtlich, ob die hohen Kosten für eine Dioxin-Tümpel-Entschlammung für den BBI auf Kosten des MAWV und die hohen Kosten für die neue BBI-Wasserversorgung, in Eichwalde begonnen, sowie Kosten für BBI-Abwasseranlagen nicht mitberechnet wurden.

Der Anschluß der vorgen. BBI- Druckwasserleitung an örtliche Wassernetze wird nur als juristisch bedingte Maßnahme angesehen,weil diese Maßnahme nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens war und dies zuvor öffentlich gemacht wurde.

Auch die erforderliche Nichtberücksichtigung laufender Kosten wird angezweifelt.

 

6. Der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Nutzens für das Grundstück gemäß den Bescheid auf der Basis "Grundstücksgröße" wird widersprochen. Es ist ein Maßstab zu verwenden der zu einer objektiven Beitragsgerechtigkeit führt. Eine Möglichkeit wäre z.B. der Durchmesser des Wasseranschlußrohres dass mit dem Grundstück verbunden ist zur Anwendung zu bringen.

 

7. Der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Nutzens für das Grundstück auf der Basis von Grund­stücksgröße und Wohnetagenzahl wird auch wegen der Lage des Grundstückes im Flughafenumfeld widersprochen. Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) ist als Grundlage jeder Beitragserhebung der aus der Maßnahme resultierende Wertzuwachs des Grundstückes zugrundezulegen.

Wegen zu hoher zu erwartender BBI-Lärmpegel tritt jedoch je nach noch festzulegender Flugroute eine Wertminderung der Immobilie bis hin zu möglichem vollständigen Wertverlust durch Unverkäuflichkeit ein.

Im Bescheid wurde jedoch augenscheinlich von einem Wertzuwachs der Immobilie ausgegangen, was aus vor- wie nachstehenden Gründen unzutreffend ist. Dies deshalb, weil die Angabe der Schallschutzzonen, im Planfeststellungsbeschluß unzutreffend ist, weil ein bereits seit 2007 vorgeschriebener "Sigma-Zuschlag" auch 2010 noch nicht berücksichtigt ist, wie aus den "Themenpapier Nr.60, Aktiver Lärmschutz am Flughafen Berlin-Brandenburg International, Maßnahmepaket(90%-Report)" vom 10.01.2011 der fdc Airport Consulting Dipl.-Ing. Freier Architekt (AKH) Dieter Faulenberg da Co­sta unter Mitwirkung anerkannter Fachleute ersichtlich ist. Ein Auszug hieraus mit Ergänzungen (weitere Berechnungsergebnisse) als Beweismittel liegt der Gemeinde Eichwalde als MAWV-Gesellschafter mit Schreiben vom 11.01.20111 vor.

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Dem MAWV wurde der vorgenannte relevante Auszug mit Schreiben vom 31.01. 2011 zugestellt, welches dem derzeitigen jedoch noch ergebnisoffenen Stand entspricht.

 

 

Das grundgesetzliche Recht eines jeden Bürgers auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art.2 Abs.(2)GG erscheint schon allein wegen des Standortes der Flugfelder des BBI gemäß Planfeststellungsbeschluß als stark gefährdet, auch wegen der Verletzung des grundgesetzlichen Gleichheitsgebotes nach Art.3 Abs. (3) GG im Vergleich mit Bundesbürgern um den Flughafen Zürich­-Kloten gem. 220.DB zur LufVO, einer gültigen bundesdeutschen Rechtsvorschrift.

 

8. Aus vorgenannten Gründen wird eine Beitragserhebung wegen fehlenden nachweisbaren Nutzens abge­lehnt, zumal die Beitragserhebung gem. §8 Abs. (3)KAG nur eine "Kann-Bestimmung, also nicht zwingend, ist.

 

9. Auch bezüglich der Wasserqualität wird für die Zeit ab Beitritt für Vergangenheit und Zukunft für die Orte in BBI-Umfeld ein Nutzen aus Investitionen in Zweifel gezogen, zumal für be­reits zu DDR-Zeiten erfolgtes Anschließen von Grundstücken eine Beitragserhebung Art.3 des Einigungsvertrages verbietet, Der vorgenannten Zweifel wird wie folgt begründet:

Für die Vergangenheit wegen Verschlechterung der Wasserqualität wegen Entfallens bzw. Nichtvor­sehens von "Bollmann-Filtern", durch welche teils vor Beitritt Wasser gepreßt und in die Luft verstäubt wurde, so daß der Eisengehalt oxydierte, sich auf einem Kiesbett niederschlug und ein höherer Reinheitsgrad als nach EU-Vorschriften erreicht wurde.

 

10. Für das Wasserwerk Eichwalde zur Versorgung der Gemeinden des BBI-Umfeldes wird ferner wegen erfolgter Stillegung von Brunnen auf Berliner Gebiet wegen des Reifenmüller-Großbrandes und daraus resultierender ungeklärter Schadstoffentsorgung sowie auch wegen des erhöhten Wasserbedarfes nach Inbetriebnahme des BBI eine weitere Verschlechterung der Wasserqualität, auch durch erwartetem verstärktem Zufluß von Flusswasser ins Grundwasser erwartet.

 

11. Das Zutreffen des OVerwG-Spruches, auf welches sich die zugesandte Anlage zum Bescheid be­zieht, wird aus vorgenannten Gründen angezweifelt.

 

12. Ferner wird darauf verwiesen, daß in Verbindung mit der Druckwasserrohr Verlegung zum BBI in einer öffentlichen Versammlung in Eichwalde allen betroffenen Bürgern seitens des MAWV Kostenfreiheit zugesichert wurde.

Die Beitragserhebung widerspricht auch diesbezüglich den Vertrauensschutz.

 

13. Einer Beitragserhebung wird ferner widersprochen, weil der MAWV-Verbandsvorsteher öffentlich in der Presse das finanzielle Erfordernis einer Beitragserhebung abstritt, da der Verband finanziell gut dastehe.

 

Es wird deshalb davon ausgegangen, daß der MAWV in der vor Jahren vorgenom-menen Erhöhung des Was­serpreises bereits normalerweise zu erwartende Investitionskosten berücksichtigte und das deshalb die jetzige Beitrags-erhebung nur wegen zusätzlicher Investitionen wie die BBI-Druck-wasserlei­tung, den BBI-Abwasseranschluß und die Altlasten-Entsorgung erhoben wird.

 

14. Zweck, planungsmäßige Einordnung und Finanzierung der Druckwasserleitung DN600 durch Eichwalde (u.a.) werfen viele Fragen auf:

- Die gen. Druckwasserleitung soll angeblich (Stand 6.Juli 2010) eine „Netzersatzleitung" sein - aber es gab in der Stubenrauchstraße bisher keine Wasserleitung DN600!

- Die gen. Druckwasserleitung soll gem. Information eines MAWV Gesellschaf-ters, Herrn Bürgermeister Bernd Speer, vom 17.Februar 2010 angeblich Eichwalde nur durchqueren und allein für die Versorgung von Schönefeld und Umfeld gelegt werden.

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- Im Vertrag von 2007 über die Ver- und Entsorgung des neuen Airports BBI zwischen dem MAWV und dem Flughafenbetreiber ist jedoch gem. Stand von 17.02.2011 weder für BBI-"Erschließungsleistungen" 2010 noch für das "Umfeld des Flughafens" 2010 eine solche Druckwasserleitung DN600 angeführt.

Trotzdem begannen die Verlegungsarbeiten durch Eichwalde im Jahre 2010.

 

15. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zahlung des Beitrages unter Vorbehalt wird die allgemeine Sicherstellung der, kurzfristigen Rückzahl-barkeit des Beitrages gefordert:

 

- Der MAWV-Zielstellung für die Verwendung der Beiträge gem. Stand im 17.02.2011 zur vorfristigen Ablösung von Krediten für bisherige Investitionen zur Ver-minderung der Zinslast wird hiermit widersprochen.

 

- Stattdessen wird ein "Parken" der Beiträge auf einem kurzfristig abhebbaren durch Staatsgarantien gesicherten Konto gefordert, weil die Beiträge dem MAWV nur kurzfristig zur Verfügung stehen dürften. Bei anderweitiger Verwendung wird hiermit Schadenersatz ausdrücklich vorbehalten.

 

16. Der Bescheid verstößt gegen den Einheitsvertrag gegen Bundesrecht, die Berechnungsgrundlagen sind mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit falsch und die Satzung ist wahrscheinlich nicht rechtskonform

Die dem Bescheid zugrundeliegenden Regelungen verstoßen im vorliegenden Fall u.a. gegen höherrangiges geltendes Bundesrecht, insbesondere gegen das Rückwirkungsverbot und der unechten Rückwirkung. ( BVerfGE 31, 275 (292) ,BVerfGE 72, 200 (242 ) ), deshalb stelle ich gleichzeitig den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung des Bescheides nach §80(4) der Verwaltungsgerichtsordnung und den Verzicht auf Stundungszinsen für die Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine bis zur endgültigen richterlichen Entscheidung, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen. Der Verwaltungsakt ist als unrechtmäßig anzusehen, auch wenn er durch das z.Zt. gültige KAG gedeckt ist, da höherrangiges Bundesrecht einen solchen Bescheid nicht zulässt.

 

17. Des weiteren fordere ich als Verbraucher und somit Finanzierer des Zweckverbandes die Zulässigkeit von Musterklagen.

Der Zweckverband beschneidet durch die Erhebung des Beitrages meine finanziellen Möglichkeiten zur juristischen Abwehr des Bescheides, während er sich gleichzeitig durch die erhobenen Beiträge die Möglichkeit sichert hervorragende Juristen gegen die Beitragsverpflichteten arbeiten zu lassen.

Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Zulassung von Musterklagen die geringste Forderung, die ich als Betroffener stellen kann und hiermit einfordere.

 

18. Ergänzung: In der MAZ wurde darüber berichtet, daß dem Flughafen geringere Beträge berechnet werden. Aus diesem Grunde sind alle Bescheide, so auch der obengenannte zurückzunehmen. Mindestens jedoch sind alle Bescheide, so auch der obengenannte auf diesen Betrag zu reduzieren.

 

19. Der Kalkulation wird grundsätzlich widersprochen, weil diese nicht beiliegt bzw. nicht zeitnah in Amtsblättern veröffentlicht wurde bzw. der Öffentlichkeit nicht vollständig ohne Aufwand zugänglich ist.

 

20. Dem Nichteintritt der Verjährung wird widersprochen, weil bereits Satzungen vorlagen. Wenn diese nicht angewendet wurden, bzw. nicht vollständig ausgearbeitet waren hemmt das die Verjährung nicht.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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